AGB:
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB)
der Avrupa - Nakliye
Präambel
1. Geschäftszweck ist die Beförderung oder die Vermittlung der Beförderung von
Sendungen. Soweit durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
nichts anderes geregelt ist, erfolgen die Beförderungen nach den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB). Bei grenzüberschreitendem Verkehr mit
Kraftfahrzeugen gelten, soweit durch die nachfolgenden AGB nichts anderes geregelt ist, die
Bestimmungen des Übereinkommens des Strassengüterverkehrs (CMR), bei internationalen
Lufttransporten die Regeln des „Warschauer Abkommens“ (WA) in der Fassung von
Den Haag 1955.
2. Für jeden Vertrag gelten ausschließlich diese AGB, soweit nicht zwingende gesetzliche
Regelungen entgegenstehen. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 1 Vertragsschluss
Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Avrupa Nakliye ) kommt durch mündliche oder schriftliche Annahme des Angebotes von Avrupa Nakliye - gegenüber dem Auftraggeber zustande.
§ 2 Zustellung und Auslieferung
1. Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt durch Avrupa Nakliye nur gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung befugt sind.
2. Avrupa Nakliye bestimmt die Versendungsart sowie den Versendungsweg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Avrupa Nakliye ist berechtigt, andere Transportunternehmen mit der Beförderung der vom Auftraggeber übergebenen Sendung zu beauftragen.
4. Laufzeitangaben sind grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist jeweils um mindestens von einem Tag bis zu 2 Wochen
5. Avrupa-Nakliye ist befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus ähnlichen wichtigen Gründen (z.B. zolltechnischen Gründen) zu öffnen.
§ 3 Nichtzustellbarkeit, Auftragsänderungen
1. Bei Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, erfolgt die Rücksendung zu den jeweils gültigen Tarifen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist der Empfänger mehr als 5 Werktage nicht annahmebereit, so werden entstehende Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet.
2. Kosten, die durch eine Tourenumverfügung des Auftraggebers oder sonstiger Berechtigten entstehen, trägt der Auftraggeber
3. Wird eine gefährliche, Falsch Deklarierte oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, haftet der Auftraggeber auch für die Kosten des Rücktransportes nach unseren jeweils gültigen Preisen.
verderbliche Güter, Geld, Edelmetalle in Barrenform, Kunstgegenstände, temperaturgeführte Güter, Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung.
Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, usw
Güter, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder Güter, deren Inhalt besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.
Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, infizieren oder Sachschäden verursachen können.
§ 4 Leistungsentgelt
1.Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils am Versandtag gültigen Preisliste von Avrupa Nakliye und . Eventuelle Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen mündlichen bzw. schriftlichen Einzelabsprache
2.Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, zusätzlichen Anfahrten beim Empfänger, Rücksendungen, Umverfügungen oder aus nicht automatisch sortierfähigem Gut werden nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.
3) Rechnungen von Avrupa Nakliye sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Die Erstellung von Einzelrechnungen ist gegen ein zusätzliches Entgelt in angemessener Höhe möglich. Ein schriftlicher Abliefernachweis wird auf Wunsch des Auftraggebers von Avrupa Nakliye kostenpflichtig erstellt.
5. Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrzölle und sonstige damit verbundene Aufwendungen sind bei Zustellung zahlbar, alle übrigen Beträge unverzüglich nach Rechnungserhalt.
6. Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen vom Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber an Avrupa Nakliye die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger beglichen wurden.
7. Auch wenn der Auftraggeber andere Zahlungsbedingungen angibt (Empfänger zahlt, 3. Partei bezahlt, Zollkosten an Empfänger etc.), haftet er vorrangig für alle Kosten, einschließlich Transportkosten und möglicher Extragebühren, ebenso für alle Kostenbelastungen durch Zölle und Steuern, einschließlich jener Gebühren, die im Zusammenhang mit denselben entstehen und für die wir in Vorleistung getreten sind, sowie für alle Zölle, Zollabgaben, Gelbbußen und Geldstrafen. Ebenso haftet der Auftraggeber für alle Kosten, die durch das Zurücksenden der Sendung an ihn oder durch eine Zwischenlagerung der Sendung entstehen können.
8. Muss wegen falscher Angaben im Versandauftrag eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet Avrupa Nakliye hierfür eine zusätzliche Gebühr.
Algemeine Bestimmungen
§ 5 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Wird die Zahlung durch den Auftraggeber nicht geleistet, so tritt vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens vierzehn Tage nach Übernahme des Beförderungsgutes oder zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber ist Avrupa Nakliye berechtigt, dem Auftraggeber je angefangenen Kalendermonat 1 % Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei nicht oder nur in niedrigerer Höhe entstanden.
3.Avrupa Nakliye - ist berechtigt, bei fälligen Rechnungen Sendungen solange zurückzuhalten, bis die gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Forderungen ausgeglichen sind.
4.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von Avrupa Nakliye aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt sind
§ 6 Pflichten des Auftraggebers, gefährliche Güter
1. Der Auftraggeber unterrichtet Avrupa Nakliye bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussende Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter, Gefahrgut sowie über einzuhaltende Termine.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so verpackt ist, dass es vor Verlust und Beschädigung (für Umschlag und LKW, See- und Lufttransport) geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass das Gut, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, entsprechend gekennzeichnet wird. Jede Sendung muss mit einem entsprechenden Versandauftrag versehen sein. Der Versandauftrag muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung gilt als Einzelsendung.
4. Sendungen, die nach dem Ermessen von Avrupa Nakliye unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Sollte eine Sendung falsch adressiert sein, so wird Avrupa Nakliye die Sendung Einlagern oder an den Absender zurücktransportiere auf Kosten des Auftraggebers.
§ 7 Beförderungsausschluss
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderem Wert. Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Münzen, Banknoten, Briefmarken, begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten), Edelsteine, sofern nicht eine gebührenpflichtige Zusatzversicherung abgeschlossen wurde oder das Spezialprodukt Valorenversand beauftragt wurde.
2. Ausgeschlossen von der Beförderung sind ferner:
• Waren, welche durch die Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen und gefährden, welche Fäulnis und schnellem Verderben ausgesetzt sind
• Gefährliche Güter der Gefahrgutklassen 1 und 7.
• Radioaktive Stoffe
• Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind
• Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen (§ 51 PostG)
• Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz
3. Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter ausgeschlossen, die nach den Bestimmungen der International Airtransport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
5. Werden von der Beförderung ausgeschlossene Güter ohne besonderen Hinweis übernommen, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden. Avrupa Nakliye ist berechtigt, Sendungen aufgrund der Inhaltserklärung gemäß den Versandpapieren zurückzuweisen.
6. Avrupa Nakliye obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich des Beförderungsausschlusses. Die Übernahme von gemäß § 7 Absatz (1) bis (3) ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf die Rechte des § 410 HGB dar. Dies gilt auch für die nach diesen Bedingungen ausgeschlossenen Güter.
7. Avrupa Nakliye ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß § 7 Ziffer (1) bis (3) ausgeschlossen ist.
8. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung Eingelagert oder zum Absender zurücktransportiert, haftet der Auftraggeber auch für die Kosten des Rücktransportes oder der Einlagerung nach unseren jeweils gültigen Preisen.
9. Avrupa Nakliye ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
10. Unfreie Sendungen sind vom internationalen Versand ausgeschlossen. Es haftet ausnahmslos der Auftraggeber oder Absender für alle Transportentgelte.
§ 8 Bestimmungen für die Zollabfertigung
1. Der Versender oder Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich der Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.
2. Mit der Übergabe der Sendung an Avrupa Nakliye wird Avrupa Nakliye oder ein durch Avrupa Nakliye beauftragtes Unternehmen als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragen
Avrupa Nakliye wird als nomineller Empfänger zum Zweck der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt.
3. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund Fehlens vollständiger Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit ggf. erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt.
4. Falls der Empfänger nicht auf erste Anforderung zahlt, ist der Versender – und wenn dieser vom Auftraggeber abweicht, der Auftraggeber – für die Zahlung haftbar.
§ 9 Haftung
1. Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
2. Avrupa Nakliye ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von Avrupa Nakliye verschuldete
(3) Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Schäden handelt, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung im Sinne des § 6 (2) resultieren. Ferner ist die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Transportgüter im Sinne des § 7 (1) bis (3) handelt.
(5) Der Auftraggeber wird Avrupa Nakliye bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherer freistellen, die über die Avrupa Nakliye im Rahmen der vorliegenden Bedingungen zugestandene Haftung hinausgehen.
§ 10 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Verjährung
(1) Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich erkennbar ist, oder innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Seite 5 von 7
(2) Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
§ 11 Versicherung
(1) Versicherungsschutz durch eine Speditionsversicherung (SpV) besteht nicht.
(2) Nach vorheriger Absprache besteht jedoch für den Auftraggeber gegen Zuschlag die Möglichkeit, sich gegen Schäden, für welche Avrupa Nakkliye infolge der Haftungsbegrenzung nicht aufzukommen hat, gesondert zu versichern. Die Haftungsbegrenzung von Avrupa Nakliye gem. § 9 bleibt davon unberührt. Dem Auftraggeber steht der höhere Deckungsschutz aus der abzuschließenden (Höher-)Versicherung zu.
§ 12 Datenschutz Avrupa Nakliye ist berechtigt, Daten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Dienstleistungen übergeben hat, zu sammeln, speichern und zu verarbeiten und an andere Partnergesellschaften von Avrupa Nakliye auch grenzüberschreitend, weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Datenerfassung und –verarbeitung sowie mit der Übermittlung auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden.
§ 13 Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 14 Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
§ 15 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsbeziehungen ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile in Herne
Ergänzung I:
Wenn ein Paket im Verhältnis zum Gewicht sehr groß ist, muss bei der Berechnung der Versandtarife eventuell das Volumengewicht beachtet werden.
Der Auftraggeber bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Empfangsanschrift
Verpackung:
Die Innenverpackung hat die Aufgabe, den Inhalt Ihres Paketes in der Verpackung zu fixieren und zu polstern. Dabei muss das Polster auf die Empfindlichkeit des Inhalts abgestimmt sein. Wichtig ist, dass druck- und bruchempfindliche Versand- gegenstände wie z. B. Glas oder Elektronik nie ungeschützt an der Außen-verpackung oder anderen Inhaltsteilen anliegen. Sie müssen mindestens 5 cm Abstand zur Außenverpackung haben, d. h. das Polster muss entsprechend dick sein
Außenverpackung hat die Aufgabe, den Inhalt zu schützen es muss so beschaffen sein, dass sie und der Inhalt nicht beschädigt werden können oder andere Sendungen beschädigen. Wichtig ist, dass Sie bei der Auswahl der Versandkarton auf die richtige Größe (Inhalt + Polster) achten. Auch der Verschluss spielt eine wichtige Rolle. In der Praxis hat Kunststoff- oder fadenverstärktes Klebeband mit einer Mindestbreite von 5 cm als optimal erwiesen
Für die Vertragsbeziehung des Kunden mit Avrupa Nakliye gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei
Der Kunde kann Ansprüche gegen Avrupa Nakliye weder abtreten noch verpfänden, dies gilt nicht für Geldforderungen.
Eine richtig gewählte Verpackung kann den Inhalt, auch bei einer rauhen Behandlung vor Beschädigung bewahren. Dieser Ratgeber gibt Auskunft über die Verpackungshinweise. Die zu versendene Ware ist bei dem Transport vielen physischen Belastungen wie z.B. einem Stoß oder Druck durch über ihr gestapelte Ware ausgesetzt. Um diesen äußeren Einflüssen zu begegnen, sollte das Produkt gut gepolstert und mit einem richtig gewählten Wellpappenkarton auf die Reise geschickt werden.
Innen- und Außverpackung sowie das richtige Verschließen des Paketes
Die innere Verpackung muss die Ware vor Stößen an der Außenhülle schützen. Sie umhült die Ware und verhindert somit ein hin und herrutschen innerhalb des Kartons. Als Materialien eigenen sich alte Zeitungen, Luftpolsterfolie oder wenn vorhanden Styroporchips. Die Wahl der Innenverpackung sollte je nach Inhalt und natürlich auch unter Kostenaspekten gewählt werden. Jede direkt Berührung des Produktes mit der Außenwand sollte verhindert werden, um eine “Knautsch-Zone” zu bilden.
Die Außenverpackung besteht in der Regel aus einem Karton aus Wellpappe. Die Größe der Ware die Innenverpackung ergibt in der Summe die zu wählende Größe. Wellpappe gibt es in der veschiedensten Auführungen, den sogenannten Wellenarten und Qualitäten. Jeder Karton hat seine spezifischen Eigenschaften und sollten wiedermal auf das Produkt abgestimmt werden.
Um die zu schützen muss das Paket ordentlich verschlossen werden. In der Regel genügt es, den Karton mit handelsüblichen Paketband (Kunststoff 50mm Breite) zu verkleben.
Verpackungrichtlinien
Sendungen müssen sicher verpackt sein
die Verpackung muss dem Inhalt entsprechen und einer Postbeförderung unbeschadet zu überstehen (Temperatur, Druckbelastung, Stösse, Vibrationen) die Sendung muss im ganzen Zusammenhalten und darf bei schweren Waren nicht zerfallen gefährlichen Kanten oder Spitzen dürfen nicht vorhanden sein, als Beispiel herausrangende Spitzen, Scharfe oder Drahtenden Einzelpackstücke des Kartoninhaltes dürfen sich während des Transportes nicht verschieben. Glas, Fiesen Ton- und Steinzeugkrüge müssen mit Versandverpackungen versendet werden